Editorial

Die Melone neu erfunden?

Kann eine konventionell gezüchtete Melone eine Erfindung sein, die sich patentieren lässt? Laut europäischem Patentrecht ja.

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(21. Juni 2011) Vor kurzem erhielt das Biotech-Unternehmen Monsanto ein europäisches Patent auf eine Melone. An sich nichts Neues, wenn auch umstritten. Monsanto ist schon lange im Besitz diverser EU-Patente für Pflanzen. Doch dieses Mal ist alles anders: Die Melone entstand nicht im Labor durch gentechnische Veränderungen des Erbguts, sondern sie ist das Ergebnis einer konventionellen Züchtung. Das hat die Debatte über die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren aufs Neue entfacht.


Darf man Leben patentieren? Diese Frage wird ethisch als auch juristisch heiß diskutiert. Im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) steht im Artikel 53: „Europäische Patente werden nicht erteilt für: […] b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse“. Demnach könnte man annehmen es sei juristisch geklärt, dass man keine Melone oder sonstige Flora und Fauna patentieren lassen kann.


Weshalb gibt es aber bereits Patente auf Pflanzen? Im EPÜ, Artikel 52 ist zu lesen: „Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“ Hier wird die Grauzone, die die Basis für die erteilten Patente bildet, etwas deutlicher: Was versteht man unter einer technischen Erfindung? Bisher patentierte Pflanzen wurden im Labor durch gentechnische Veränderungen des Erbguts erzeugt. Der Laborarbeit kann man eine technische Komponente sicher nicht absprechen. Doch im Fall der Melone sieht das anders aus, denn diese wurde durch konventionelle Züchtung gewonnen.

 

Das Innere der Melone


Schauen wir uns die Melone und das entsprechende Patent mit der Nummer EP1962578 etwas genauer an: Es handelt sich um die Zuckermelone Cucumis melo. Diese Melone wird gerne von einem Closterovirus wie zum Beispiel dem Cucurbit yellow stunting disorder virus (CYSDY) befallen, der die sogenannte Blattrollkrankheit verursacht. Deren Symptome sind gelb gefleckte Blätter, die sich einrollen und schließlich absterben, was wiederum relativ kleine und qualitativ schlechte Melonen zur Folge hat. Vor einigen Jahren entdeckten López-Sesé et al. einen Closterovirus-resistenten Zuckermelonenstamm, Cucumis melo C-105 (Hortscience 2000, 35: 110-3).


In der Unterart Cucumis melo var. agrestis war bisher noch keine solche Resistenz gegenüber der Blattrollkrankheit bekannt. Die „Erfindung“ Monsantos ist nun, dass sie in einer Pflanze dieser Zuckermelonenunterart (um genau zu sein: Melonen-Akzession PI313970) eine CYSDY-Resistenz feststellten, den dafür verantwortlichen Bereich im Genom eingrenzten, ihm Marker zuordneten und ihn anschließend auf eine andere Unterart von Cucumis melo übertrugen. „Das Patent betrifft – indirekt – das Recht mit der Ausgangsmelone zu züchten, zu dem Zweck das genetische Material auf eine andere Melone zu übertragen. Ist die Erbinformation dann per Züchtung übertragen worden, ist diese neue Melone eine patentierte Erfindung“, erklärt Christoph Then, Veterinärmediziner und Geschäftsführer von Testbiotech e.V., einem Institut für unabhängige Folgenabschätzung in der Biotechnologie.


Das genetische Material ist im Fall der Melone aber nicht wirklich beschrieben. Nicht einmal Monsanto weiß genau was hinter der Virusresistenz steckt, sondern nur, dass die Grundlagen dafür auf einem bestimmten Abschnitt des Chromosoms 6 liegen. Es handelt sich um einen sogenannten quantitive trail locus (QTL). Dieser QTL umfasst mehrere Millionen Basenpaare, die schwerlich ins Patent mit aufgenommen werden können. Das Patent ist allein definiert durch den Phänotyp der CYSDY-Resistenz und das Vorhandensein von bestimmten Markern (zum Beispiel Schnittstellen für Restriktionsenzyme), die jedoch selbst in Typ und Anzahl nicht genau festgelegt sind.


Woher weiß Monsanto, dass dieser QTL verantwortlich ist für die Virusresistenz? Wie bereits erwähnt, entstand die patentierte Melone auf ‚natürlichem Wege‘: die ursprüngliche, widerstandsfähige, aber ungenießbare Melone (Cucumis melo var. agrestis PI313970) wurde mit einer Galiamelone (Cucumis melo var. reticulatis) gekreuzt. Dazu hat man die anfälligen reticulatis-Pflanzen mit Pollen von PI313970 bestäubt und die dabei entstandenen Melonenpflanzen auf eine Resistenz gegenüber CYSDY getestet, indem man sie den Viren direkt ausgesetzt hat. Die Pflanzen, die trotzdem symptomfrei blieben, wurden dann mittels AFLP (amplified fragment-length polymorphism)-Analyse untersucht. Dadurch konnte der DNA-Bereich, der die Resistenz bedingt, auf ein QTL auf Chromosom 6 eingegrenzt werden.

 

Konsequenzen des Patents

 

Das klingt alles gar nicht schwierig. Ein Melonenzüchter kann sich jederzeit selbst daran versuchen Pflanzen zu kreuzen und resistente Melonen zu erzeugen. Das verbietet ihm niemand. Aber sobald er eine Zuckermelone erhält, die CYSDY-resistent ist und bei der der beschriebene QTL nachweisbar ist, greift das Patent. Dieses schließt jegliche Unterart von Cucumis melo mit ein, die den identifizierten QTL enthält. Einzige Ausnahme: Cucumis melo var. agrestis PI313970. Denn diese hat die Natur ja zuerst erfunden. Ein Patentverstoß könnte den Melonenzüchter teuer zu stehen kommen: Im Jahr 2005 betrug die bis dahin durchschnittliche Schadensersatzsumme, die aufgrund von Gerichtsurteilen für Patentverletzungen an den Monsanto-Konzern geleistet werden mussten, über 400.000 US-Dollar (grob 280.000 Euro) (Monsanto vs. U.S. Farmers Report, 2005).

Wieso erhielt Monsanto dieses Patent nun auf eine konventionell gezüchtete Melone? Schließlich sind laut EPÜ keine „im Wesentlichen biologischen Verfahren“ patentierbar. Das besitzt auch weiterhin Gültigkeit. Monsanto hat jedoch nicht das Verfahren patentieren lassen, sondern eine Cucumis melo mit CYSDY-Resistenz, die auf dem beschriebenen QTL beruht. Auf welche Art und Weise eine solche Melone erzeugt wird, ist irrelevant. Laut einer Pressemitteilung des Europäischen Patentamtes vom 9. Dezember 2010 sind zwar „im Wesentlichen biologische Verfahren, die sexuelle Kreuzungsschritte im Bezug auf das gesamte Genom beinhalten“ und die anschließende „Auswahl der daraus resultierenden Pflanzen durch die Züchter“ nicht patentierbar. Jedoch könne „ein Verfahren zur Veränderung von Pflanzen mittels Einfügung von Merkmalen in ein Genom“ patentierbar sein „da es nicht auf sexueller Kreuzung ganzer Genome beruhe“. Was im Falle der Melone zutrifft: es wurde lediglich der QTL von PI313970 eingebracht.


In absehbarer Zeit wird es wohl kein Ende der Diskussion um die Patentierbarkeit von Leben geben. Dazu gibt es immer noch zu viele juristische Grauzonen und – nicht zu vergessen – ethische Einwände. Der nächste große Coup von Monsanto & Co. wird die Kontroverse gewiss wieder neu entfachen, aber vielleicht auch deren Klärung ein kleines Stückchen vorantreiben.


Wie wäre es denn mal mit einer Ehec-abweisenden Gurke?

 

 

Stefanie Haas
Bild: iStockphoto/gzorgz



Letzte Änderungen: 04.03.2013