Wie man in einem Habilitationsverfahren die Grundrechte verletzt

10. Dezember 2010 von Laborjournal

In Hamburg gibt es einen Biochemiker, der seit 21 Jahren gegen die Ablehnung seiner Habilitationsschrift über potenzielle Schizophrenie-Marker klagt. Gestern hat die TAZ die Geschichte von Alfred Fleissner unter dem Titel „Der verhinderte Professor“ veröffentlicht.

Wie groß Fleissners eigener Anteil an der „Verhinderung“ ist, wird daraus nicht ganz klar — abgesehen von einigen Hinweisen, dass er offenbar ein durchaus streitbarer Charakter ist. Indes hatte sich kürzlich das Bundesverfassungsgericht des Falles angenommen. Und dieses schlug sich  insofern auf Fleissners Seite, als dass es das Vorgehen der Gutachter und des Habilitationsausschusses scharf bemängelte. Die TAZ fasste dessen Fazit folgendermaßen zusammen:

Die Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes schütze Forscher vor unangemessenen Entscheidungen. Eine Habilitationsschrift dürfe nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil der Habilitationsausschuss anderer Meinung ist. Wichtig seien deshalb die vorbereitenden Voten der Gutachter. Diese müssten so ausgewählt werden, dass alle Teile der Arbeit sachkundig bewertet werden können. Nur so könne der Habilitationsausschuss eine fundierte Entscheidung treffen, die wiederum voll gerichtlich überprüfbar ist. Ähnliche Regeln hatte früher schon das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt. Doch jetzt haben sie quasi Verfassungsrang.

Die Karlsruher Kammer postulierte damit folglich ein „Recht auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren“. Diesen Beitrag weiterlesen »