Editorial

Gestrandet am Flughafen

Wenn biologische Proben beim Zoll feststecken

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(10. April 2012) Internationale Kooperationen sollen den wissenschaftlichen Fortschritt beflügeln. Benötigt man aber für eine Zusammenarbeit biologisches Material, das nicht aus der EU stammt, so kann man als Naturwissenschaftler schnell den Überblick verlieren. Wenn 16 Bundesländer versuchen, bundes- und EU-weit gültige Verordnungen umzusetzen, bleibt der gesunde Menschenverstand manchmal auf der Strecke. Das hat der Tiermediziner Wolfgang Bäumer am eigenen Leib erfahren müssen.

Bäumer interessiert sich für die Mechanismen allergischer Reaktionen und hat an der Tierärztlichen Hochschule Hannover eine Stiftungsprofessur für Veterinärmedizinische Dermatopharmakologie inne. Über eine Kooperation mit einer Arbeitsgruppe in den Vereinigten Staaten wird er mit seinen Forschungsobjekten versorgt. Und genau hier liegt der Hund begraben, und zwar im wörtlichen Sinne. Bäumer untersucht nämlich die Lipidmuster in der Hornschicht atopischer Laborhunde, die zu allergischen Überempfindlichkeitsreaktionen neigen. Kürzlich stellte sich ihm und seiner Forschung eine unerwartete Hürde in den Weg.

Hunde am Zoll

„Vereinfacht ausgedrückt haben die Tiere eine genetisch determinierte Neurodermitis – ein Modell, an dem wir den Verlauf allergischer Reaktionen gut verfolgen können“, erklärt Bäumer. Wieso die Zusammenarbeit mit den Amerikanern so bedeutsam ist? „Diese Versuchstierkolonie von Thierry Olivry am Veterinary College der NCSU ist weltweit einmalig.“ Einziges Problem: Das Zellmaterial muss irgendwie aus den USA nach Deutschland und damit in die EU gelangen. Hier wollen Regeln beachtet und die richtigen Papiere ausgefüllt werden. Was als relativ simples Problem daherkam, entpuppte sich schnell als eine Springflut bürokratischer Hürden.

Bereits 2010 hatte Bäumer Zellkulturen von Schweinen importiert. Damals verlief alles reibungslos. Die Ware traf am Frankfurter Flughafen ein und landete dort ordnungsgemäß an der Grenzkontrollstelle. Bäumer hatte lediglich in ein Formular eintragen müssen, um welche Proben es sich handelte, wer für den Versand verantwortlich war und zu welchem Zweck die Einfuhr erfolgte. Schließlich sicherte er noch schriftlich zu, das Material nur in der zugelassenen Weise zu verwenden und im Anschluss ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Papiere wurden dann der Sendung beigelegt. „Ein sinnvoller Weg, Probenmaterial einzuführen“, findet Bäumer.

Einfuhrfähigkeitsbescheinigung

Im letzten Jahr benötigte er erstmals Olivrys Hundezellen. Diese trafen am Flughafen Köln/Bonn ein. Obwohl nicht vertraut mit dem Formular aus Frankfurt, akzeptierte die Grenzkontrollstelle das Dokument, so dass die Sendung zügig in Hannover ankam. Im Dezember 2011 nun trafen erneut Hornschichtzellen in Köln/Bonn ein, nur reichte das bewährte Dokument plötzlich nicht mehr aus. Es müsse zunächst eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige Behörde erteilt werden, hieß es.

Bäumer war überrascht, doch bevor er sich um EU-Paragrafen und Anträge kümmern konnte, musste er zunächst dafür sorgen, dass FedEx die Proben am Flughafen über die Folgetage mit Trockeneis versorgte. „Alles zusätzliche Kosten“, blickt Bäumer verärgert zurück. Wenn nicht mal die Grenzkontrollstellen genau wissen, was zu tun ist, wie soll man dann als Wissenschaftler den Überblick behalten? Und in der Tat, ab hier wird die Geschichte ein wenig kompliziert.

Forschung auf Eis

Doch beginnen wir mit den einfachen Dingen. Will eine Sendung aus dem Ausland in die Bundesrepublik gelangen, so stellt sich erst einmal der Zoll dazwischen. „Damit eine Ware aber zollrechtlich abgefertigt werden kann, muss zunächst überprüft werden, ob diese Ware überhaupt einfuhrfähig ist“, erklärt Michael Eisenmenger, Pressesprecher der Bundesfinanzdirektion Südwest. Diese Einfuhrfähigkeit habe nichts mit Abgaben und Einfuhrzöllen zu tun, sondern hänge davon ab, ob ein Produkt besonderen Verboten und Beschränkungen unterliege. Solche Verbote und Beschränkungen gelten beispielsweise für Güter, von denen Gefahren ausgehen könnten – Waffen, Arzneimittel oder eben tierische Materialien.

Davon war auch das Probenmaterial der Laborhunde aus den USA betroffen. Nun hat der Zoll zwar ein Anhalterecht auf die Sendung, kann aber nicht darüber entscheiden, wie damit zu verfahren ist. „Hier kommen dann die Veterinärämter ins Spiel“, so Eisenmenger. Der Zoll übergibt beigelegte Informationen und Papiere zur Sendung an den zuständigen Veterinär, der dann überprüft, ob das Paket zugestellt werden darf. „Für uns ist die Entscheidung des Veterinärs bindend“, betont Eisenmenger. Werden die Proben also nicht für die Einfuhr freigegeben, so kann auch keine zollrechtliche Abfertigung erfolgen. Die Ware steckt am Flughafen fest, bis die notwendigen Papiere vorliegen.

Nun haben Biologen oder Mediziner in den seltensten Fällen EU-Recht studiert. Man verlässt sich auf die Auskunft der Grenzkontrollstellen der Flughäfen, insbesondere, wenn man nur gelegentlich Proben aus dem Ausland erwartet. Doch wie kann es sein, dass das gleiche Material einmal durchgewunken wird, das nächste Mal hingegen plötzlich nicht mehr einfuhrfähig ist? Welche Gesetze regeln überhaupt die Einfuhr tierischer Materialien?

Seuchenschutz

Karen Jacobsen ist Tierärztin und als Dezernentin im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für tierische Produkte zuständig. Im vorliegenden Fall, so erklärt sie, sei zum einen die Binnenmarkt-Tierseuchenverordnung und zum anderen die Verordnung 142 aus dem Jahr 2011 ausschlaggebend. Die Binnenmarkt-Tierseuchenverordnung regelt die Einfuhr bestimmter Tiere und deren Produkte auf nationaler Ebene. Die Verordnung 142/2011 hingegen gilt für die gesamte EU. Im Wesentlichen geht es darum, die Verbreitung von Tierseuchen innerhalb der EU und Deutschlands zu verhindern. Man denke beispielsweise an die Maul- und Klauenseuche, eine hochansteckende Viruserkrankung, die Paarhufer befällt. Für eine Übertragung genügen bereits geringste Mengen kontaminierten Materials. Somit leuchtet ein, dass nicht nur die Tiere selbst, sondern auch deren Produkte von der Regelung erfasst werden. Schon das Mettbrötchen im Handgepäck ist potenzieller Keimträger und kann einem gegebenenfalls am Flughafen abgenommen werden, bestätigt Jacobsen.

Ländersache

Die beiden Verordnungen betreffen nicht nur sämtliche Nutztiere, sondern unter anderem auch Hunde. Die Verbringung von Tieren und deren Produkten innerhalb der EU-Staaten sei nicht genehmigungspflichtig, doch die Einfuhr aus Nicht-Mitgliedsstaaten, wie den USA, unterliege speziellen Beschränkungen. Warum gleiches Material am selben Flughafen unterschiedlich behandelt wurde, kann auch Jacobsen nicht beantworten, sieht aber im Import von Hautzellen eher einen Sonderfall. Vielleicht, so eine Vermutung, habe die Grenzkontrollstelle die erste Lieferung über Köln/Bonn gar nicht zu Gesicht bekommen. Und in Hessen wiederum wurde die Frage nach der Genehmigungspflicht möglicherweise anders eingeschätzt als in Nordrhein-Westfalen. Denn, und jetzt wird es allmählich unübersichtlich: „Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde“, heißt es in der Binnenmarkt-Tierseuchenverordnung. Zuständig ist das Bundesland, an dessen Grenzkontrollstelle die Sendung eintrifft.

Hier liegt also der erste Fallstrick. Holt ein Wissenschaftler sich eine Einfuhrgenehmigung von der in Hessen zuständigen Behörde, und die Ware trifft nicht in Frankfurt, sondern an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen ein, so hilft einem die Genehmigung nicht weiter. Dies erscheint paradox, da die zugrunde liegenden Regelungen ja bundes- und teilweise sogar EU-weit gelten.

Zügige Sabotage

Nun hatte die Grenzkontrollstelle in Frankfurt überhaupt keine Genehmigung gefordert, sondern, wie oben beschrieben, lediglich eine schriftliche Erklärung von Bäumer verlangt. Vielleicht hatte man Punkt 20 der Verordnung 142/2011 vor Augen. Demnach sind „tierische Nebenprodukte, die bestimmten Studien- und Analysezwecken dienen, von Veterinärkontrollen an der Eingangskontrollstelle der Union befreit“. Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen. Solche Risiken kann Jacobsen allerdings nicht ausschließen und hält das Probenmaterial der Hunde daher für genehmigungspflichtig. „Wäre das Material so behandelt, dass keine Tierseuchen übertragen werden können, wäre die Genehmigung nicht erforderlich“, schränkt sie ein. Man könne die Proben vor dem Versand etwa fixieren. „Wir wollen uns aber die Lipidmuster anschauen, da könnte eine Fixierung mit Formalin oder ähnlichen Chemikalien mit der Analytik interagieren“, wiegelt Bäumer ab. Somit muss also eine Einfuhrgenehmigung her, die im Idealfall vorliegt, bevor sich die Proben auf ihren Weg nach Europa machen.

Da die Einfuhrgenehmigung durch das Bundesland ausgestellt werden muss, in dem die Sendung eintrifft, steht der Empfänger vor einer Herausforderung. Wie stellt man sicher, dass das Paket an einem Flughafen im richtigen Bundesland landet, nämlich dort, wo die Behörde sitzt, die die Einfuhr genehmigt hat? Als Bäumer sich im Dezember bei FedEx erkundigte, erklärte man ihm, dass sich der Zielflughafen nicht im Vorfeld festlegen lasse. Eine eigene Nachfrage bei FedEx ergab immerhin, dass seit Juni 2011 „normalerweise“ Köln/Bonn der Ankunftsflughafen für Sendungen mit dem Ziel Niedersachsen sei. Doch selbst wenn man sich auf diese Auskunft verlassen kann – der Föderalismus hat noch ein weiteres Ass im Ärmel, um Forschungsarbeit zu sabotieren.

Gehen wir zurück in den Dezember: Bäumer erfährt, dass er für seine Proben, die in Köln/Bonn gestrandet sind, eine Einfuhrgenehmigung benötigt, und nimmt Kontakt mit dem LANUV in NRW auf. Jacobsen erinnert sich, dass sie Bäumers Antrag möglichst schnell bearbeiten wollte, damit die Sendung zügig ihr Ziel in Hannover erreicht. Da jede Genehmigung mit Kosten für den Antragsteller verbunden ist und die Kooperation der Hannoveraner mit Olivry in den USA für Folgestudien andauern würde, beantragte Bäumer eine Jahresgenehmigung.

Kommunikationsstau

„Die hätte ich auch erteilt“, versichert Jacobsen, doch lag diese Entscheidung nicht allein bei ihr. Es gibt nämlich eine Vereinbarung zwischen den Bundesländern, nach der auch die Behörde im Bundesland des Empfängers der Einfuhr zustimmen muss. Jacobsen musste sich also zunächst das Okay der Kollegen in Niedersachsen holen, bevor sie Bäumers Antrag bewilligen konnte. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LANEV) erteilte jedoch nur eine Genehmigung für drei Monate. „125 Euro kostet dieses Dokument, das wir nur für eine Lieferung brauchen konnten“, schnaubt Bäumer. Auf seine Nachfrage beim LANEV in Niedersachsen hieß es lapidar, es sei nicht ersichtlich gewesen, wozu eine Jahresgenehmigung notwendig wäre. „Da gab es offensichtlich keine Rücksprache zwischen den Behörden in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen“, stellt Bäumer resigniert fest.

Wer selbst in die Situation gerät, für sein Institut Probenmaterial aus Nicht-EU-Ländern beschaffen zu müssen, sollte also zunächst einen Versandweg wählen, über den sich der Zielflughafen in Deutschland sicher voraussagen lässt – im Idealfall liegt dieser Flughafen im eigenen Bundesland. Anschließend erkundigt man sich an der Grenzkontrollstelle des Flughafens nach der Landesbehörde, die für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung zuständig ist und beantragt diese mit einigen Wochen Vorlauf. Die Sendung sollte erst losgeschickt werden, wenn die Genehmigung vorliegt, denn sonst könnte wertvolles Forschungsmaterial ein trauriges Ende am Flughafen finden.

Neben den Verordnungen zum Tierseuchenschutz gibt es noch weitere Verbote und Beschränkungen, die greifen können und dann ebenfalls spezielle Genehmigungen erfordern. Als Beispiel sei das Washingtoner Artenschutzübereinkommen genannt, das 1973 unterzeichnet wurde und den Handel mit Wildtieren und Pflanzen kontrolliert. Ebenso kann eine biologische Probe, die in hochkonzentriertem Alkohol konserviert ist, zu einem Gefahrengut werden. Im Zweifelsfall sollte man also lieber vorher einmal zu viel nachfragen, als sich am Ende vielleicht sogar ungewollt strafbar zu machen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass Bäumers Hundehautzellen schließlich doch noch wohlbehalten in Hannover angekommen sind. Warum aber eine Landesbehörde die Entscheidung einer anderen Landesbehörde ausbremsen kann, obwohl die Einfuhr doch bundeseinheitlich gültigen Regeln unterworfen ist, bleibt das föderalistische Geheimnis deutscher Gesetzgebung.


Mario Rembold
Bild: javier brosch / Fotolia.com

Dieser Text erschien in Laborjournal 4/2012



Letzte Änderungen: 19.04.2012
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