Editorial

Batmann stirbt!

Am 1. November 2006 wird der Bundesangestelltentarif (BAT) durch einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) ersetzt. Als Umstellung auf leistungsgerechte Bezahlung angepriesen, entpuppt er sich als Erleichterung der Gehaltsabsenkung.

(07.07.2006) Die meisten Postdocs und Doktoranden wurden bisher nach Bundesangestelltentarif, BAT, bezahlt: Postdocs nach BATIIa, Doktoranden nach BATIIa/2. Den BAT gibt es seit 1961, also seit 45 Jahren.

Am 1. November 2006 wird er durch einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) ersetzt. Im TVL gibt es weder Orts- noch Sozial- noch Kinderzuschläge. Auch die Dienstaltersstufen wurden abgeschafft. Stattdessen werden die Angestellten in fünfzehn Entgeltgruppen eingeteilt. Entscheidend für die Einteilung sei Qualifikation und Tätigkeit des Angestellten. Bisherige BATIIa Empfänger, also Postdocs, werden zum Beispiel in Entgeltgruppe 13 gesteckt.

In allen Entgeltgruppen gibt es fünf bis sechs Entwicklungsstufen. Der Angestellte entwickelt sich also von Stufe 1 bis (bei Entgeltgruppe 13) Stufe 5. Auf Stufe 2 kann er - muss aber nicht - nach einem Jahr Dienst gehoben werden, auf Stufe 5 nach zehn Jahren. In Entgeltgrupppe 13 und auf Stufe 1 erhält der Postdoc 2.817 €, die zweite Stufe bringt 3.130 € und Stufe 5, die ein Postdoc aber nie erreicht, weil er nie zehn Jahre an der gleichen Stelle bleiben darf, 4.090 €.

Bisherige BATIIa-Bezieher werden besitzstandsneutral in das neue Modell überführt. Der Unterschied zwischen diesem Entwicklungsmodell und dem bisherigen Dienstaltermodell besteht darin, dass die Entwicklung nicht automatisch vor sich gehen soll. In der Praxis dürfte es aber auf die alte Dienstalterregelung plus Wohlverhaltensfaktor hinauslaufen, denn was eine Entwicklung ausmacht, wird nirgends bestimmt: Im Zweifelsfall das Wohlwollen des Vorgesetzten. Der Angestellte steigt auf, wenn er sich zum Wohlwollen des Vorgesetzten entwickelt hat - was nicht unbedingt heißen muss, dass er auch wissenschaftlich etwas geleistet hat.

Bezeichnenderweise wird ab dem 1. Januar 2007 extra ein sogenanntes Leistungsentgelt eingeführt - was ja unnötig wäre, wenn der Sprung von Entwicklungsstufe zu Entwicklungsstufe von der Leistung abhinge. Dieses "Leistungsentgelt" beträgt bis zu acht Prozent des Monatsgehalts. Nirgendwo wird erklärt, wie die Leistung zu messen sei. Nach Zahl der Publikationen? Nach Gewicht der geschriebenen Bücher? Nach der Zahl der verbrauchten Pipettenspitzen? Letztlich wird es wieder auf das Wohlwollen des Vorgesetzten hinauslaufen.

Glücklicherweise dürfte die Motivationskraft des "Leistungsentgeltes" eine mäßige sein. Acht Prozent von 3130 € sind 250 €, und davon bleiben nach den Abzügen grob gerechnet 100 €. Dafür reißt sich keiner ein Bein aus und fängt an zu kriechen.

Der einzige Lichtblick - oder besser ein Glühwürmchen im dunklen Paragraphenwald des Tarifrechts - ist die Möglichkeit des wissenschaftlichen Angestellten, aus Drittmitteln sein Gehalt um weitere maximal zehn Prozent aufzustocken. Dies wenn er durch besondere Leistung zur Einwerbung der Mittel oder zur Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringende beziehungsweise erbrachte Leistung beigetragen hat (Forschung & Lehre 7/06, S.399).

Ist dies mit der DFG und anderen Förderern abgesprochen worden? Die müssen ja damit einverstanden sein, dass der erfolgreiche Antragsteller sich oder anderen von den eingeworbenen Geldern etwas zuteilt.

Nach Auskunft der DFG wurde sie zu der Problematik weder befragt noch hat sie ihr Einverständnis erklärt. Der Tarifvertrag wurde ihr bisher nicht einmal im Wortlaut zugestellt. Sie kann daher auch keine Auskunft darüber geben, wer denn entscheide, was eine "besondere Leistung" darstellt. Die DFG stellt aber klar:

Die DFG kann und wird der Gewährung einer Leistungszulage nur zustimmen, wenn diese Befugnis ausschließlich bei dem Leiter der Forschungsarbeiten liegt. Eine Beteiligung von Mitbestimmungsorganen, wie sie in dem Tarifvertrag vorgesehen sein könnte, wäre zum einen eine Beteiligung an einer Entscheidung zu Lasten Dritter und würde außerdem dem Förderzweck widersprechen und die Freiheit der wissenschaftlichen Arbeit einschränken.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass die DFG auf keinen Fall die Einwerbung von Drittmitteln prämieren kann. Dies müsste die Hochschule übernehmen. Unser Satzungszweck ist die Förderung der Wissenschaft in all ihren Zweigen und nicht die Unterstützung der Drittmitteleinwerbung.


Das neue Tarifrecht vermittelt folgende Eindrücke:

- Es geht nicht primär um eine Umstellung auf leistungsgerechte Bezahlung. Das scheint vielmehr nur zur Begründung der Umstellung zu dienen, ist also vorgeschoben.

- Vermutlich soll das neue Tarifrecht in Zukunft die Absenkung der Gehälter erleichtern beziehungsweise es ermöglichen, Neueinsteigenden weniger zu bezahlen.

- Es werden immer mehr planwirtschaftliche Elemente in die Wissenschaft eingeführt, und dies zudem auf reichlich chaotische Art.

Im letzten Punkt kann man ein Element der Hoffnung erblicken: Irgendwann wird das System in Absurdistan enden und zusammenbrechen.

Hoffentlich bald.

Siegfried Bär



Letzte Änderungen: 07.07.2006