Vom Umgang mit HIV in der Schweiz

23. September 2009 von Laborjournal

AIDS-PP

Ein HIV-positiver Mensch, der durch ungeschützten Sex die Verbreitung von AIDS riskiert, macht sich gemäß der Strafgesetzbuch-Artikel 122 ff. (Körperverletzung) und 231 (Verbreitung gefährlicher Krankheiten) strafbar – auch wenn der Sexualpartner freiwillig mitmacht und von der Infektion weiß. Seit 1990 kam es in insgesamt 39 Fällen von HIV-Übertragung zu 51 Strafurteilen, bei 21 der Fälle aufgrund von Art. 231 StGB.

Das finden die Schweizer Juristen Kurt Pärli (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften) und Peter Mösch Payot (Hochschule Luzern) ungerecht: Diesen Beitrag weiterlesen »